Statut FCLIS
(Genehmigt vom Kongress am 2. Dezember 2023 in Luzern)
Einleitung
Unter dem Namen «Federazione delle Colonie Libere Italiane in Svizzera» (Vereinigung der freien italienischen Kolonien in der Schweiz) besteht seit 1943 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der sich auf die in den ersten drei Artikeln dieser Statuten beschriebenen Prinzipien stützt.
Art. 1
Die Colonie Libere Italiane (CLI) und die ihr angeschlossenen und in der Schweiz wirkenden Vereine, die über ihre jeweiligen eigenen Ziele hinaus als oberste Prinzipien die allgemein massgebenden Werte von Freiheitsidealen, Friede und sozialer Gerechtigkeit anerkennen, die den Risorgimento und den antifaschistischen Widerstand in Italien charakterisiert haben, und demzufolge dem Wortlaut und dem Geist der Verfassung der italienischen Republik ihre Treue erklären sowie auch die Gesetze des Gastgeberlandes anerkennen, bilden die «Federazione delle Colonie Libere Italiane in Svizzera».
Art. 2
Die FCLIS ist absolut unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Die Verbreitung von Ideologien und Doktrinen jeglicher Art durch die CLI und die angeschlossenen Vereine ist nicht erlaubt.
Art. 3
Die Ziele der FCLIS sind:
- a) die allgemeinen Interessen der eingewanderten ArbeitnehmerInnen schützen und sich für die Integration der MigrantInnen einsetzen,
- b) soziale, kulturelle und der Unterhaltung dienende Aktivitäten der CLI und der angeschlossenen Vereine koordinieren,
- c) Initiativen zu Gunsten einer wirkungsvollen und aufrichtigen Zusammenarbeit zwischen den CLI, den angeschlossenen Vereinen und den italienischen Behörden sowie den Behörden und der Bevölkerung der Schweiz und Europas zu fördern und unterstützen.
Art. 4
Die FCLIS verpflichtet sich, Kooperationen mit Gewerkschaften, Vereinen, regionalen, nationalen und internationalen Institutionen zu fördern, um die Lebensbedingungen der im Ausland wohnhaften ItalienerInnen und der ArbeitnehmerInnen aller Nationalitäten zu verbessern. Dies tut sie, indem sie die gegenseitige und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den CLI bzw. den angeschlossenen Vereinen und den politischen Parteien, den Gewerkschaften, den italienischen und schweizerischen Behörden, der schweizerischen Bevölkerung sowie den regionalen, nationalen und internationalen Institutionen unterstützt.
Art. 5
In Übereinstimmung mit ihren finanziellen Mitteln erreicht die FCLIS die in den Artikeln 3 und 4 beschrieben Ziele wie folgt:
- a) Sie unterhält ein Zentralsekretariat und kann, in Absprache mit den Unità Territoriali (regionale Einheiten) und den angeschlossenen Vereinen, dezentrale Sekretariate oder Strukturen aufbauen.
- b) Sie arbeitet mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Organisationen zusammen, die sich mit den Problemen der Emigration befassen.
- c) Sie veröffentlicht eine oder mehrere Zeitungen und Zeitschriften und allenfalls andere Publikationen, die von der PräsidentInnen-Konferenz oder vom Kongress beschlossen werden.
- d) Sie ist auf schulischem und psycho-pädagogischem Gebiet sowie in der Berufs- und Erwachsenenbildung tätig und hat zu diesem Zweck die «Fondazione Centro Scuola e Famiglia delle Colonie Libere Italiane» (Stiftung für Schule und Familien der Colonie Libere Italiane) gegründet.
- e) Sie ist in den Bereichen soziale Betreuung, Beratung für den Hausbau, Auswandererüberweisungen, Ersparnis-Anlagen und Tourismus tätig, indem sie spezifische Vereinbarungen oder Verträge abschliesst oder entsprechende Aktivitäten in eigener Regie durchführt.
- f) Sie ist in den Bereichen Kultur, Bildung und Animation tätig. Zu diesem Zweck fördert und fordert sie Studienzentren, Video- und Kinematheken, engagierte Gruppen in den Bereichen darstellende Kunst, Musik, Multimedia, Grafik sowie weiterer Ausdrucksformen.
- g) Sie kann juristische Personen gründen: Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Aktiengesellschaften, usw. oder sich daran beteiligen.
- h) Sie kauft und verkauft Immobilien und tätigt dazu alle notwendigen Rechtsgeschäfte; sie ordnet eigene VertreterInnen in die Verwaltungsorgane von gewinnorientierten Organisationen und Institutionen ab.
Art. 6
Der FCLIS können Personen und Vereine zu vollen Rechten beitreten, welche sich auf die demokratischen Grundsätze berufen und die vorliegenden Statuten sowie die Kongressbeschlüsse der FCLIS und ihrer Führungsorgane respektieren. Als Mitglieder der FCLIS gelten die CLI und die angeschlossenen Vereine, die ihr regelmässig die Mitgliederbeiträge für das laufende bzw. vorangehende Jahr zustellen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.
Für ein angebrochenes Jahr ist der gesamte Mitgliederbeitrag geschuldet.
Die CLI oder der angeschlossene Verein kann jederzeit wegen Verstosses gegen die Statuten oder wegen Verhaltens, das den Zielen der FCLIS zuwiderläuft, aus der FCLIS ausgeschlossen werden. Die Entscheidung liegt bei der PräsidentInnen-Konferenz.
Art. 7
Die Organe der FCLIS sind:
- der Kongress
- die PräsidentInnen- und Delegierten-Konferenz der Colonie Libere Italiane und der angeschlossenen Vereine (nachstehend PräsidentInnen-Konferenz genannt)
- das Präsidium
- der Vorstand (Direttivo)
- der leitende Ausschuss (Esecutivo)
- die Unità Territoriali
- die Rechnungsprüfungs-Kommission
- das Schiedsgericht
Mitglieder, die einem oder mehreren Vertretungsorganen der FCLIS, der CLI oder der angeschlossenen Vereine angehören, mit Ausnahme von EhrenpräsidentInnen und Ehrenmitgliedern, werden abgewählt und verlieren ihre Vertretungsfunktion zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Mitgliedschaft in der FCLIS, einer CLI oder einem angeschlossenen Verein nicht erneuern.
Art. 8
Der Kongress ist die höchste Instanz der FCLIS. Er wird in der Regel alle drei Jahre mit einer Vorankündigung von 60 Tagen einberufen. Die Mitglieder werden unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Auch Einladungen per E-Mail sind gültig.
Der Kongress setzt sich wie folgt zusammen: die ausscheidenden Vorstandsmitglieder, die EhrenpräsidentInnen, die PräsidentInnen der CLI und der angeschlossenen Vereine oder deren VertreterInnen und eine nach folgendem Kriterium festgehaltene Anzahl Delegierte pro CLI bzw. angeschlossenen Verein: ein/e Delegierte/r pro 25 Mitgliedern oder einen Bruchteil von mehr als 13 Mitgliedern.
Zu den Aufgaben des Kongresses gehören:
- die Gesamt-Evaluation der von der FCLIS durchgeführten Aktivitäten
- die Festlegung der politischen und programmatischen Richtlinien
- die Änderung der Statuten
- die Wahl:
– des Präsidiums
– der Schiedsgerichts
– der Rechnungsprüfungs-Kommission
– von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstands - die Ernennung:
– der EhrenpräsidentInnen
– der Ehrenmitglieder
Ordentliche Kongresse werden vom Vorstand einberufen, welcher auch Ort, Datum und Tagesordnung festlegt. Vorschläge der Mitglieder für weitere Geschäfte, die auf der Versammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens 30 Tage vor Kongressbeginn schriftlich und mit entsprechender Begründung vorgelegt werden.
Ausserordentliche Kongresse werden vom Vorstand einberufen:
– wenn die PräsidentInnen-Konferenz, der Kongress oder der Vorstand dies mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln beschliessen,
– wenn ein Fünftel der Mitglieder, CLI oder angeschlossene Vereine dies schriftlich verlangen.
Art. 9
Die PräsidentInnen-Konferenz ist nach dem Kongress die höchste Instanz der FCLIS. Sie wird mindestens einmal im Jahr mit einer Vorankündigung von 30 Tagen vom Vorstand einberufen und setzt sich wie folgt zusammen:
– die PräsidentInnen der CLI bzw. der angeschlossenen Vereine;
– den Delegierten oder deren VertreterInnen, die von den Versammlungen der CLI bzw. der angeschlossenen Vereine gewählt wurden. Jede CLI und jeder angeschlossene Verein hat Anspruch auf eine/n Delegierte/n pro 50 Mitglieder oder einen Bruchteil davon, der 25 nicht unterschreitet. Die Beteiligung von Frauen und jungen Menschen soll besonders gefördert werden.
– das Präsidium der FCLIS
– der Vorstand.
Die PräsidentInnen-Konferenz legt im Rahmen der Kongressbeschlüsse die Richtlinien zur Erfüllung der Mandate gemäss Art. 1–5 der vorliegenden Statuten fest.
Sie hat im Übrigen die folgenden Kompetenzen:
- a) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
- b) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresbilanz, vorbehaltlich des Berichts der Rechnungsprüfungs-Kommission
- c) Ernennung der DirektorInnen der von der FCLIS herausgegebenen Zeitungen oder Zeitschriften. Wie der Kongress ernennt auch die PräsidentInnen-Konferenz EhrenpräsidentInnen und Ehrenmitglieder
- d) Im Falle eines Ausscheidens vor Ablauf der Amtszeit ersetzt sie die Mitglieder des Schiedsgerichts und der Rechnungsprüfungs-Kommission, die vom Kongress gewählten Vorstandsmitglieder sowie die DirektorInnen der FCLIS-Publikationen. Die unter diesem Punkt d) definierten Kompetenzen können vom Vorstand wahrgenommen werden, falls die Sitzung der PräsidentInnen-Konferenz nicht rechtzeitig stattfindet. In diesem Fall werden die entsprechenden Vorstandsbeschlüsse bei der nächsten Sitzung der PräsidentInnen-Konferenz von dieser ratifiziert.
- e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge für alle Mitgliederkategorien
- f) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstands und der Mitglieder gemäss Art. 20
- g) Schiedsentscheide über allfällige Streitigkeiten zwischen allen Strukturen der FCLIS
- h) Definition der Unità Territoriali
Art. 10
Der Vorstand (Direttivo) wird vom Kongress gewählt und setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidium
- mindestens 4 vom Kongress nominierten und gewählten Mitgliedern
- 6 von den Unità Territoriali nominierten und vom Kongress gewählten Mitgliedern
In seiner vom Präsidium einberufenen ersten Sitzung wählt der Vorstand den leitenden Ausschuss (Esecutivo).
Der Vorstand versammelt sich mindestens zwei Mal im Jahr. Er wird vom leitenden Ausschuss oder auf schriftliches Verlangen hin von mindestens 1/3 (einem Drittel) seiner Mitglieder einberufen.
Die Sitzungen des Vorstands müssen 15 Tage im Voraus einberufen werden und sind gültig: in der ersten Sitzung mit der Anwesenheit der Hälfte plus 1 seiner Mitglieder, in der zweiten Sitzung eine halbe Stunde (30 Minuten) nach der ersten Einberufung mit der Anwesenheit von mindestens 1/3 (einem Drittel) der Stimmberechtigten.
Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kongresses und der PräsidentInnen-Konferenz aus. Er arbeitet Vorschläge für Initiativen organisatorischen und politischen Charakters aus.
Der Vorstand hat die folgenden Kompetenzen:
- Er ernennt mindestens 4 Mitglieder des leitenden Ausschusses.
- Er genehmigt die vom leitenden Ausschuss vorgestellten Jahresrechnungen und Budgets.
- Er bestimmt die übrigen Vertretungen, die gemäss Statuten vorgesehen sind und deren Ernennung keinen anderen Organen zusteht.
- Er genehmigt die Reglemente der Strukturen der FCLIS.
- Er entscheidet über die Aufnahme von neuen Vereinen und prüft und genehmigt deren Bilanz, Statuten, Reglemente und allfällige Revisionen.
- Er ist für Einstellung und Entlassung von Angestellten der FCLIS zuständig.
Er genehmigt das vom leitenden Ausschuss vorgeschlagene Reglement über die Funktionen, Rechte und Pflichten des von der FCLIS und ihren Einrichtungen eingestellten Personals.
Der Vorstand verfügt über alle anderen Kompetenzen, die aufgrund der vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 11
Der Kongress, die PräsidentInnen-Konferenz, der Vorstand und alle anderen Organe der FCLIS treffen ihre Entscheide mit der Hälfte plus 1 (eins) der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Stimmberechtigten dies fordern. Die Sitzungen dieser Organe haben nur Gültigkeit, wenn die in den entsprechenden Artikeln festgehaltenen Fristen für die Einberufung eingehalten werden.
Art. 12
Der leitende Ausschuss führt im Auftrag des Vorstands die laufenden organisatorischen, administrativen und politischen Geschäfte der FCLIS.
Der leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der FCLIS
- mindestens 4 vom Vorstand ernannten Mitgliedern
Er wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 seiner Mitglieder einberufen.
Der leitende Ausschuss bestimmt innerhalb des Gremiums mindestens 3 (drei) Mitglieder, die für die Bank- und Postkonti der FCLIS zu zweit unterschriftsberechtigt sind.
Die laufende administrative Führung der FCLIS kann einem Mitglied des leitenden Ausschusses anvertraut werden, das falls nötig von einer/m externen BuchhalterIn unterstützt wird.
Der leitende Ausschuss kann dem Vorstand die Einstellung bzw. die Entlassung von Angestellten der FCLIS vorschlagen.
Der leitende Ausschuss unterbreitet dem Vorstand das Reglement über die Funktionen, Rechte und Pflichten des von der FCLIS und ihren Einrichtungen eingestellten Personals sowie allfällige Änderungen des genannten Reglements.
Der leitende Ausschuss kann das Präsidium vertreten, wenn dieses nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Art. 13
Das Komitee der RechnungsprüferInnen besteht aus höchstens 5 vom Kongress gewählten Mitgliedern aus zwei oder mehreren CLI oder angeschlossenen Vereinen. Die RechnungsprüferInnen können bei ihrer Tätigkeit auch externe BeraterInnen beiziehen.
Art. 14
Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei vom Kongress gewählten Mitgliedern. Die EhrenpräsidentInnen der FCLIS sind von Amtes wegen Mitglieder des Schiedsgerichts.
Das Schiedsgericht entscheidet in letzter Instanz über Kompetenzstreitigkeiten der anderen statutarischen Organe sowie über Konflikte zwischen einzelnen CLI-Mitgliedern und der FCLIS.
Im Falle einer Streitigkeit innerhalb einer CLI oder eines angeschlossenen Vereins kann das Schiedsgericht auf Anfrage bei der Suche einer Lösung behilflich sein.
Art. 15
– Das Präsidium vertritt die FCLIS auf nationaler und internationaler Ebene und übt die in den Statuten vorgesehenen Funktionen aus.
– Das Präsidium kann an den Versammlungen und Aktivitäten aller Organe der FCLIS teilnehmen.
– Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Präsidium und einem Organ der FCLIS entscheidet in letzter Instanz die PräsidentInnen-Konferenz oder der Kongress.
Art. 16
Grundsätzlich sind die Mitglieder des Vorstands und des leitenden Ausschusses ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf die Erstattung von Auslagen, sofern Mittel zur Verfügung stehen und eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Für besondere Leistungen einzelner Mitglieder des leitenden Ausschusses kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, wenn dies im Voraus vereinbart wurde.
Die Kosten für die Organisation der ordentlichen und ausserordentlichen PräsidentInnen-Konferenzen und der Kongresse gehen zu Lasten der FCLIS, abhängig von den verfügbaren Ressourcen. Das Gleiche gilt für die Reise- und Übernachtungskosten von Mitgliedern des Vorstands und des leitenden Ausschusses, wenn sie besondere Aufgaben wahrnehmen oder auf Verlangen der Zentralorgane an Versammlungen und Tagungen teilnehmen.
Die persönlichen Reise- und Übernachtungskosten der Vorstandsmitglieder sowie der Delegierten am Kongress, an der PräsidentInnen-Konferenz oder anderen Veranstaltungen werden von den entsprechenden CLI oder angeschlossenen Vereinen übernommen.
Art. 17
Die Unità Territoriali setzen sich aus den Delegierten der CLI bzw. der angeschlossenen Vereine der jeweiligen Region zusammen. Ihr Kompetenzgebiet wird durch die geografische Aufteilung der Tätigkeitsgebiete der CLI definiert.
Die einzelnen Unità Territoriali
- schlagen mindestens 20 Tage vor dem FCLIS-Kongress 6 Vorstandsmitglieder in ihrem Zuständigkeitsbereich vor und benennen darunter die Person, die für die Unità Territoriale verantwortlich ist;
- übermitteln den Mitgliedern Ihrer jeweiligen Region die vom Kongress, von der PräsidentInnen-Konferenz und vom Vorstand formulierten Anweisungen und Ziele und setzen diese um;
- erarbeiten Vorschläge organisatorisch-politischen Charakters und unterbreiten diese den verschiedenen Instanzen der FCLIS.
Art. 18
Im Sinne der Koordination und der Förderung der Zusammenarbeit können zwei oder mehrere CLI bzw. angeschlossene Vereine eine Gebietskoordinationsgruppe gründen, die nicht als statutarisches Organ gilt.
Art. 19
Im Falle der Auflösung einer CLI bzw. eines angeschlossenen Vereins werden deren bzw. dessen bestehende Mobilien und Immobilien von der FCLIS übernommen. Sie können verwendet werden:
- a) für die erneute Gründung der CLI oder des angeschlossenen Vereins
- b) für den Bedarf oder die Interessen der Bewegung.
Zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Organe der FCLIS wird ein Protokoll mit dem Inventar der Mobilien, Immobilien, Einrichtungen und Mittel erstellt.
Der leitende Ausschuss und die in der zuständigen Unità Territoriale vertretenen CLI bzw. angeschlossenen Vereine erhalten je eine Kopie des Protokolls.
Art. 20
Die FCLIS schöpft die Mittel für die Verfolgung der statutarischen Ziele:
- a) aus den Mitgliederbeiträgen, die durch die CLI bzw. angeschlossenen Vereine erhoben werden;
- b) aus Sammlungen und aus öffentlichen oder privaten Schenkungen,
- c) aus kommerziellen oder anderen Aktionen, die mit dem Geist der vorliegenden Statuten vereinbar sind
- d) aus Beiträgen des italienischen Staats, von regionalen und internationalen Einrichtungen und Institutionen,
- e) aus Subventionen der Eidgenossenschaft sowie von Kantonen und Gemeinden.
Art. 21
Die FCLIS haftet für sich und für ihre Organe ausschliesslich mit ihrem eigenen Vermögen.
Die Buchhaltung muss jederzeit für die RechnungsprüferInnen, für die PräsidentInnen-Konferenz, den Kongress, den Vorstand und die Unità Territoriali verfügbar sein.
Art. 22
Von jeder offiziellen Sitzung der FCLIS-Organe wird ein Beschlussprotokoll geführt und abgelegt.
Art. 23
Die CLI bzw. die angeschlossenen Vereine, die in eigenen oder gemieteten Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit oder für Mitglieder zugängliche kommerzielle Aktivitäten betreiben, müssen entsprechende direkte oder indirekte Miet- oder Zusammenarbeitsverträge abschliessen. Diese Verträge müssen sowohl den kantonalen und eidgenössischen Gesetzen und Verordnungen als auch den moralischen und ethischen Normen der vorliegenden Statuten entsprechen.
Gültigkeit und Inkrafttreten dieser Verträge sind abhängig von der schriftlichen Genehmigung durch den leitenden Ausschuss oder einer Rechtsmitteilung der CLI, welche die Rechtsgültigkeit und die ethische Vereinbarkeit mit den Statuten der FCLIS bestätigt.
Art. 24
Die Artikel 1, 2 und 3 der vorliegenden Statuten dürfen nicht abgeändert werden.
Die übrigen Artikel können mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmberechtigten anlässlich eines Kongresses oder einer PräsidentInnen-Konferenz der FCLIS abgeändert werden.
Zusammensetzung, Gültigkeit und Inkrafttreten des Statuts:
Dieses Statut besteht aus 24 Artikeln und hebt alle früheren Statuten auf und ersetzt sie. Es wurde von der Konferenz der Präsidenten und Delegierten der FCLIS am 2. Dezember 2023 in Luzern angenommen. Dieses Statut kann in andere Sprachen übersetzt werden, aber die italienische Fassung ist rechtskräftig.
Sie treten am Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft.